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Zweites
Gesetz
zur
Änderung des Medizinproduktegesetzes
(2.
MPG-ÄndG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
1
Änderung
des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz vom 2.
August 1994 (BGBl. I S. 1963), zuletzt geändert durch Artikel 134
der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie
folgt gefasst:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich des
Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Medizinprodukte und
deren Betrieb
§ 4 Verbote zum Schutz von
Patienten, Anwendern und Dritten
§ 5 Verantwortlicher für das erstmalige
Inverkehrbringen
§ 6 Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
§ 7 Grundlegende Anforderungen
§ 8 Harmonisierte Normen, Gemeinsame
Technische Spezifikationen
§ 9 CE-Kennzeichnung
§ 10 Voraussetzungen für das
erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von
Systemen und Behandlungseinheiten
sowie für das Sterilisieren von Medizinprodukten
§ 11 Sondervorschriften für das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
§ 12 Sonderanfertigungen,
Medizinprodukte aus In-Haus-Herstellung, Medizinprodukte zur
klinischen Prüfung oder zur
Leistungsbewertungsprüfung, Ausstellen
∗ Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
22.06.1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20.07.1998 (ABl.
EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
2
§ 13 Klassifizierung von
Medizinprodukten, Abgrenzung zu anderen Produkten
§ 14 Errichten, Betreiben, Anwenden
und Instandhalten von Medizinprodukten
Dritter Abschnitt
Benannte Stellen und Bescheinigungen
§ 15 Benennung und Überwachung der
Stellen, Beauftragung von Prüflaboratorien
§ 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
und Ruhen der Akkreditierung und Benennung
§ 17 Geltungsdauer von Bescheinigungen
der Benannten Stellen
§ 18 Einschränkung, Aussetzung und
Zurückziehung von Bescheinigungen,
Unterrichtungspflichten
Vierter Abschnitt
Klinische Bewertung,
Leistungsbewertung, klinische Prüfung,
Leistungsbewertungsprüfung
§ 19 Klinische Bewertung, Leistungsbewertung
§ 20 Allgemeine Voraussetzungen zur
klinischen Prüfung
§ 21 Besondere Voraussetzungen zur
klinischen Prüfung
§ 22 Durchführung der klinischen
Prüfung
§ 23 Ausnahmen zur klinischen
Prüfung
§ 24 Leistungsbewertungsprüfung
Fünfter Abschnitt
Überwachung und Schutz vor Risiken
§ 25 Allgemeine Anzeigepflicht
§ 26 Durchführung der Überwachung
§ 27 Verfahren bei unrechtmäßiger
und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung
§ 28 Verfahren zum Schutze vor
Risiken
§ 29 Medizinprodukte-Beobachtungs-
und -Meldesystem
§ 30 Sicherheitsbeauftragter für
Medizinprodukte
§ 31 Medizinprodukteberater
Sechster Abschnitt
Zuständige Behörden,
Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen
§ 32 Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen Bundesoberbehörden
§ 33 Datenbankgestütztes
Informationssystem, Europäische Datenbank
§ 34 Ausfuhr
§ 35 Kosten
§ 36 Zusammenarbeit der Behörden und
Benannten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 37 Verordnungsermächtigungen
Siebter Abschnitt
Sondervorschriften für den Bereich
der Bundeswehr
§ 38 Anwendung und Vollzug des
Gesetzes
§ 39 Ausnahmen
Achter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafvorschriften
§ 41 Strafvorschriften
§ 42 Bußgeldvorschriften
§ 43 Einziehung
Neunter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 44 Übergangsbestimmungen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie
folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz gilt für
Medizinprodukte und deren Zubehör. Zubehör wird als
eigenständiges Medizinprodukt
behandelt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für
Produkte, die dazu bestimmt sind, Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes zu verabreichen. Werden die Medizinprodukte nach
Satz 1 so in den Verkehr gebracht,
dass Medizinprodukt und Arzneimittel ein einheitliches,
miteinander verbundenes Produkt bilden,
das ausschließlich zur Anwendung in dieser
Verbindung bestimmt und nicht
wiederverwendbar ist, gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das
Medizinprodukt die Grundlegenden
Anforderungen nach § 7 erfüllen muss, die sicherheitsund
leistungsbezogene Produktfunktionen
betreffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird
Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort
Chemikaliengesetzes wird das Wort und durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach dem Wort
Gefahrstoffverordnung werden die Wörter sowie die
Rechtsvorschriften über
Geheimhaltung und Datenschutz eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird
Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden das Wort
beziehungsweise durch das Wort oder ersetzt und
nach dem letzten Komma die Wörter
soweit es sich nicht um Medizinprodukte nach §
3 Nr. 3 oder § 3 Nr. 4 handelt,
angefügt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter
soweit es sich nicht um Medizinprodukte nach § 3 Nr.
4 handelt, angefügt.
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort
wurden die Wörter oder es handelt sich um
Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4
angefügt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Begriffsbestimmungen
1. Medizinprodukte sind alle einzeln
oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente,
Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände
einschließlich der für ein
einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten
Software, die vom Hersteller zur
Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum
Zwecke
a) der Erkennung, Verhütung,
Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
b) der Erkennung, Überwachung,
Behandlung, Linderung oder Kompensierung von
Verletzungen oder Behinderungen,
c) der Untersuchung, der Ersetzung
oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus
oder eines physiologischen Vorgangs
oder
d) der Empfängnisregelung
zu dienen bestimmt sind und deren
bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am
menschlichen Körper weder durch
pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel
noch durch Metabolismus erreicht
wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel
unterstützt werden kann.
2. Medizinprodukte sind auch
Produkte nach Nummer 1, die einen Stoff oder eine Zubereitung
aus Stoffen enthalten oder auf die
solche aufgetragen sind, die bei gesonderter Verwendung
als Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes angesehen werden können
und die in Ergänzung zu den
Funktionen des Produktes eine Wirkung auf den menschlichen
Körper entfalten können.
3. Medizinprodukte sind auch
Produkte nach Nummer 1, die als Bestandteil einen Stoff
enthalten, der gesondert verwendet
als Bestandteil eines Arzneimittels oder Arzneimittel aus
menschlichem Blut oder Blutplasma im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/381/EWG des
Rates vom 14. Juni 1989 zur
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien
65/65/EWG und 75/319/EWG zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
Arzneispezialitäten und zur
Festlegung besonderer Vorschriften für Arzneimittel aus
menschlichem Blut oder Blutplasma
(ABl. EG Nr.
L 181 S. 44) betrachtet werden und
in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den
menschlichen Körper entfalten kann.
4. In-vitro-Diagnostikum ist ein
Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt,
Kalibriermaterial, Kontrollmaterial,
Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System einzeln oder in
Verbindung miteinander nach der vom
Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-
Untersuchung von aus dem
menschlichen Körper stammenden Proben einschließlich Blutund
Gewebespenden bestimmt ist und
ausschließlich
oder hauptsächlich dazu dient,
Informationen zu liefern
a) über physiologische oder
pathologische Zustände oder
b) über angeborene Anomalien oder
c) zur Prüfung auf Unbedenklichkeit
oder Verträglichkeit bei den potentiellen Empfängern
oder
d) zur Überwachung therapeutischer
Maßnahmen.
Probenbehältnisse gelten als
In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse sind luftleere oder
sonstige Medizinprodukte, die von
ihrem Hersteller speziell dafür gefertigt werden, aus dem
menschlichen Körper stammende Proben
unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und
im Hinblick auf eine
In-vitro-Untersuchung aufzubewahren. Erzeugnisse für den allgemeinen
Laborbedarf gelten nicht als
In-vitro-Diagnostika, es sei denn, sie sind auf Grund ihrer
Merkmale nach der vom Hersteller
festgelegten Zweckbestimmung speziell für In-vitro-
Untersuchungen zu verwenden.
5. In-vitro-Diagnostikum zur
Eigenanwendung ist ein In-vitro-Diagnostikum, das nach der vom
Hersteller festgelegten
Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung
angewendet werden kann.
6. Neu im Sinne dieses Gesetzes ist
ein In-vitro-Diagnostikum, wenn
a) ein derartiges Medizinprodukt für
den entsprechenden Analyten oder anderen Parameter
während der vorangegangenen drei
Jahre innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
nicht fortwährend verfügbar war oder
b) das Verfahren mit einer
Analysetechnik arbeitet, die innerhalb des Europäischen
Wirtschaftraums während der
vorangegangenen drei Jahre nicht fortwährend in
Verbindung mit einem bestimmten
Analyten oder anderen Parameter verwendet worden
ist.
7. Als Kalibrier- und
Kontrollmaterial gelten Substanzen, Materialien und Gegenstände, die von
ihrem Hersteller vorgesehen sind zum
Vergleich von Messdaten oder zur Prüfung der
Leistungsmerkmale eines
In-vitro-Diagnostikums im Hinblick auf die bestimmungsgemäße
Anwendung. Zertifizierte
internationale Referenzmaterialien und Materialien, die für externe
Qualitätsbewertungsprogramme
verwendet werden, sind keine In-vitro-Diagnostika im Sinne
dieses Gesetzes.
8. Sonderanfertigung ist ein
Medizinprodukt, das nach schriftlicher Verordnung nach
spezifischen Auslegungsmerkmalen
eigens angefertigt wird und zur ausschließlichen
Anwendung bei einem namentlich
benannten Patienten bestimmt ist. Das serienmäßig
hergestellte Medizinprodukt, das
angepasst werden muss, um den spezifischen
Anforderungen des Arztes, Zahnarztes
oder des sonstigen beruflichen Anwenders zu
entsprechen, gilt nicht als
Sonderanfertigung.
9. Zubehör für Medizinprodukte sind
Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen sowie
Software, die selbst keine
Medizinprodukte nach Nummer 1 sind, aber vom Hersteller dazu
bestimmt sind, mit einem
Medizinprodukt verwendet zu werden, damit dieses entsprechend
der von ihm festgelegten Zweckbestimmung
des Medizinproduktes angewendet werden
kann. Invasive, zur Entnahme von
Proben aus dem menschlichen Körper zur In-vitro-
Untersuchung bestimmte
Medizinprodukte sowie Medizinprodukte, die zum Zwecke der
Probenahme in unmittelbaren Kontakt
mit dem menschlichen Körper kommen, gelten nicht
als Zubehör für
In-vitro-Diagnostika.
10. Zweckbestimmung ist die
Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der
Gebrauchsanweisung oder den
Werbematerialien nach den Angaben des in Nummer 15
genannten Personenkreises bestimmt
ist.
11. Inverkehrbringen ist jede
entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an
andere. Erstmaliges Inverkehrbringen
ist die erste Abgabe von neuen
oder als neu aufbereiteten
Medizinprodukten an andere im Europäischen Wirtschaftsraum.
Als Inverkehrbringen nach diesem
Gesetz gilt nicht
a) die Abgabe von Medizinprodukten
zum Zwecke der klinischen Prüfung,
b) die Abgabe von
In-vitro-Diagnostika für Leistungsbewertungsprüfungen,
c) die erneute Abgabe eines
Medizinproduktes nach seiner Inbetriebnahme an
andere, es sei denn, dass es als neu
aufbereitet oder wesentlich verändert worden ist.
Eine Abgabe an andere liegt nicht
vor, wenn Medizinprodukte für einen anderen aufbereitet
und an diesen zurückgegeben werden.
12. Inbetriebnahme ist der
Zeitpunkt, zu dem das Medizinprodukt dem Endanwender als ein
Erzeugnis zur Verfügung gestellt
worden ist, das erstmals entsprechend seiner
Zweckbestimmung im Europäischen
Wirtschaftsraum angewendet werden kann. Bei aktiven
implantierbaren Medizinprodukten
gilt als Inbetriebnahme die Abgabe an das medizinische
Personal zur Implantation.
13. Ausstellen ist das Aufstellen
oder Vorführen von Medizinprodukten zum Zwecke der
Werbung.
14. Die Aufbereitung von
bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden
Medizinprodukten ist die nach deren
Inbetriebnahme zum Zwecke der erneuten Anwendung
durchgeführte Reinigung,
Desinfektion und Sterilisation einschließlich der damit
zusammenhängenden Arbeitsschritte
sowie die Prüfung und Wiederherstellung der
technisch-funktionellen Sicherheit.
15. Hersteller ist die natürliche
oder juristische Person, die für die Auslegung, Herstellung,
Verpackung und Kennzeichnung eines
Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige
Inverkehrbringen im eigenen Namen
verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese
Tätigkeiten von dieser Person oder
stellvertretend für diese von einer dritten Person
ausgeführt werden. Die dem
Hersteller nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen
gelten auch für die natürliche oder
juristische Person, die ein oder mehrere vorgefertigte
Medizinprodukte montiert, abpackt,
behandelt, aufbereitet, kennzeichnet oder für die
Festlegung der Zweckbestimmung als
Medizinprodukt im Hinblick auf das erstmalige
Inverkehrbringen im eigenen Namen
verantwortlich ist. Dies gilt nicht für natürliche oder
juristische Personen, die - ohne
Hersteller im Sinne des Satzes 1 zu sein - bereits in Verkehr
gebrachte Medizinprodukte für einen
namentlich genannten Patienten entsprechend ihrer
Zweckbestimmung montieren oder
anpassen.
16. Bevollmächtigter ist die im
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder
juristische Person, die vom
Hersteller ausdrücklich dazu bestimmt wurde, im Hinblick auf
seine Verpflichtungen nach diesem
Gesetz in seinem Namen zu handeln und den Behörden
und zuständigen Stellen zur
Verfügung zu stehen.
17. Fachkreise sind Angehörige der
Heilberufe, des Heilgewerbes oder von Einrichtungen, die
der Gesundheit dienen, sowie
sonstige Personen, soweit sie Medizinprodukte herstellen,
prüfen, in der Ausübung ihres
Berufes in den Verkehr bringen, implantieren, in Betrieb
nehmen, betreiben oder anwenden.
18. Harmonisierte Normen sind solche
Normen von Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die den Normen entsprechen, deren Fundstellen als
harmonisierte Norm für
Medizinprodukte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht wurden. Die
Fundstellen der diesbezüglichen deutschen Normen werden im
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Den
Normen nach den Sätzen 1 und 2 sind die
Medizinprodukte betreffenden
Monografien des Europäischen Arzneibuches, deren
Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und die als
Monografien des Europäischen
Arzneibuchs, Amtliche deutsche Ausgabe, im
Bundesanzeiger bekannt gemacht
werden, gleichgestellt.
19. Gemeinsame Technische
Spezifikationen sind solche Spezifikationen, die In-vitro-Diagnostika
nach Anhang II Listen A und B der
Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Oktober 1998 über
In-vitro-Diagnostika (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung betreffen und
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht und im
Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. In diesen
Spezifikationen werden Kriterien für
die Bewertung und Neubewertung der Leistung,
Chargenfreigabekriterien,
Referenzmethoden und Referenzmaterialien festgelegt.
20. Benannte Stelle ist eine für die
Durchführung von Prüfungen und Erteilung von
Bescheinigungen im Zusammenhang mit
Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 37 Abs.
1 vorgesehene Stelle, die der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und den
Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum von einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum benannt
worden ist.
21. Medizinprodukte aus
In-Haus-Herstellung sind Produkte im Sinne der Nummer 1
einschließlich Zubehör, die in einer
Gesundheitseinrichtung hergestellt werden, um in der
Betriebsstätte oder in Räumen in
unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte angewendet zu
werden, ohne dass sie in den Verkehr
gebracht werden oder die Voraussetzungen einer
Sonderanfertigung nach § 3 Nr. 8
erfüllen. Satz 1 gilt nicht für In-vitro-Diagnostika, die in
professionellem und kommerziellem
Rahmen zum Zwecke der medizinischen Analyse
hergestellt werden und angewendet
werden sollen, ohne in den Verkehr gebracht zu werden.
4. Die Überschrift des Zweiten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Medizinprodukte und
deren Betrieb.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie
folgt gefasst:
2. das Datum abgelaufen ist, bis zu
dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich
ist (Verfalldatum).
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden
die Wörter nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5
Abs. 1 durch die Wörter nach § 7
ersetzt.
6. Die §§ 5 bis 8 werden wie folgt
gefasst:
§ 5 Verantwortlicher für das
erstmalige Inverkehrbringen
Verantwortlicher für das erstmalige
Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist der Hersteller oder
sein Bevollmächtigter. Hat der
Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum und
ist ein Bevollmächtigter nicht
benannt oder werden Medizinprodukte nicht unter der Verantwortung
des Bevollmächtigten in den
Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, ist der Einführer
Verantwortlicher. Der Name oder die
Firma und die Anschrift des Verantwortlichen müssen in der
Kennzeichnung oder
Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes enthalten sein.
§ 6 Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
(1) Medizinprodukte, mit Ausnahme
von Sonderanfertigungen, Medizinprodukten aus In-Haus-
Herstellung, Medizinprodukten gemäß
§ 11 Abs. 1 sowie Medizinprodukten, die zur klinischen
Prüfung oder In-vitro-Diagnostika,
die für Leistungsbewertungszwecke bestimmt sind, dürfen in
Deutschland nur in den Verkehr
gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer
CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des
Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 versehen
sind. Über die
Beschaffenheitsanforderungen hinausgehende Bestimmungen, die das Betreiben
oder das Anwenden von
Medizinprodukten betreffen, bleiben unberührt.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung dürfen
Medizinprodukte nur versehen werden, wenn die
Grundlegenden Anforderungen nach §
7, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer
Zweckbestimmung anwendbar sind,
erfüllt sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt
vorgeschriebenes
Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
37 Abs. 1 durchgeführt worden ist.
Zwischenprodukte, die vom Hersteller spezifisch als
Bestandteil für Sonderanfertigungen
bestimmt sind, dürfen mit der CE-Kennzeichnung versehen
werden, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 1 erfüllt sind.
(3) Gelten für das Medizinprodukt
zusätzlich andere Rechtsvorschriften als die dieses
Gesetzes, deren Einhaltung durch die
CE-Kennzeichnung bestätigt wird, so darf der Hersteller das
Medizinprodukt nur dann mit der
CE-Kennzeichnung versehen, wenn auch diese anderen
Rechtsvorschriften erfüllt sind.
Steht dem Hersteller auf Grund einer oder mehrerer weiterer
Rechtsvorschriften während einer
Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei,
so gibt er mit der CE-Kennzeichnung
an, dass dieses Medizinprodukt nur den angewandten
Rechtsvorschriften entspricht. In
diesem Fall hat der Hersteller in den dem Medizinprodukt
beiliegenden Unterlagen, Hinweisen
oder Anleitungen die Nummern der mit den angewandten
Rechtsvorschriften umgesetzten
Richtlinien anzugeben, unter denen sie im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht sind. Bei sterilen Medizinprodukten müssen diese
10
Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen ohne Zerstörung der Verpackung, durch welche die
Sterilität des Medizinproduktes
gewährleistet wird, zugänglich sein.
(4) Die Durchführung von
Konformitätsbewertungsverfahren lässt die zivil- und strafrechtliche
Verantwortlichkeit des
Verantwortlichen nach § 5 unberührt.
§ 7 Grundlegende Anforderungen
Die Grundlegenden Anforderungen sind
für aktive implantierbare Medizinprodukte die
Anforderungen des Anhangs 1 der
Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische
Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S. 17),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. EG Nr. L
220 S. 1), für In-vitro-Diagnostika
die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/79/EG und
für die sonstigen Medizinprodukte
die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG des
Rates vom 14. Juni 1993 über
Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2000/70/EG (ABl. EG
Nr. L 313 S. 22), in den jeweils geltenden Fassungen.
§ 8 Harmonisierte Normen, Gemeinsame
Technische Spezifikationen
(1) Stimmen Medizinprodukte mit
harmonisierten Normen oder ihnen gleichgestellten
Monografien des Europäischen
Arzneibuches oder Gemeinsamen Technischen Spezifikationen,
die das jeweilige Medizinprodukt
betreffen, überein, wird insoweit vermutet, dass sie die
Bestimmungen dieses Gesetzes
einhalten.
(2) Die Gemeinsamen Technischen
Spezifikationen sind in der Regel einzuhalten. Kommt der
Hersteller in hinreichend
begründeten Fällen diesen Spezifikationen nicht nach, muss er Lösungen
wählen, die dem Niveau der
Spezifikationen zumindest gleichwertig sind.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die CE-Kennzeichnung ist für
aktive implantierbare Medizinprodukte gemäß Anhang 9
der Richtlinie 90/385/EWG, für
In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang X der Richtlinie 98/79/EG
und für die sonstigen
Medizinprodukte gemäß Anhang XII der Richtlinie 93/42/EWG zu
verwenden. Zeichen oder
Aufschriften, die geeignet sind, Dritte bezüglich der Bedeutung oder
der graphischen Gestaltung der
CE-Kennzeichnung in die Irre zu leiten, dürfen nicht
angebracht werden. Alle sonstigen
Zeichen dürfen auf dem Medizinprodukt, der Verpackung
oder der Gebrauchsanweisung des
Medizinproduktes angebracht werden, sofern sie die
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe § 14
Abs. 3 durch die Angabe § 37 Abs. 1 ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die
Wörter für die Durchführung des nach diesem Gesetz
vorgeschriebenen Verfahrens zur
EG-Konformitätserklärung verantwortlich ist durch die
Wörter an der Durchführung des
Konformitätsbewertungsverfahrens nach den Anhängen 2, 4
und 5 der Richtlinie 90/385/EWG, den
Anhängen II, IV, V und VI der Richtlinie 93/42/EWG
sowie den Anhängen II, IV, VI und
VII der Richtlinie 98/79/EG beteiligt war ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die
Wörter mit CE-Kennzeichnung gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe nach §
14 Abs. 1 gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe § 14
Abs. 3 durch die Angabe § 37 Abs. 1 ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter
Verfahren nach § 14 durch die Wörter
Konformitätsbewertungsverfahren nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1
ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe § 14
Abs. 3 durch die Angabe § 37 Abs. 1 ersetzt und es wird
folgender Satz 2 angefügt:
Dies gilt entsprechend, wenn
Medizinprodukte, die steril angewendet werden, nach dem
erstmaligen Inverkehrbringen
aufbereitet und an andere abgegeben werden.
e) In Absatz 4 Satz 2 werden die
Wörter Informationen nach Maßgabe der in der
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1
bestimmten Grundlegenden Anforderungen zur
Bereitstellung von Informationen
durch den Hersteller durch die Wörter nach Maßgabe des
§ 7 die nach den Nummern 11 bis 15
des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG, nach den
Nummern 13.1, 13.3, 13.4 und 13.6
des Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG oder den
Nummern 8.1, 8.3 bis 8.5 und 8.7 des
Anhangs I der Richtlinie 98/79/EG erforderlichen
Informationen ersetzt.
9. Die §§ 11 bis 14 werden wie folgt
gefasst:
§ 11 Sondervorschriften
für das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme
(1) Abweichend von den Vorschriften
des § 6 Abs. 1 und 2 kann die zuständige
Bundesoberbehörde auf begründeten
Antrag das erstmalige Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme einzelner
Medizinprodukte, bei denen die Verfahren nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1
nicht durchgeführt wurden, in Deutschland befristet zulassen,
wenn deren Anwendung im Interesse
des Gesundheitsschutzes liegt. Die Zulassung kann auf
begründeten Antrag verlängert
werden.
(2) Medizinprodukte dürfen nur an
den Anwender abgegeben werden, wenn die für ihn
bestimmten Informationen in
deutscher Sprache abgefasst sind. In begründeten Fällen kann eine
andere für den Anwender des
Medizinproduktes leicht verständliche Sprache vorgesehen oder die
Unterrichtung des Anwenders durch
andere Maßnahmen gewährleistet werden. Dabei müssen
jedoch die sicherheitsbezogenen
Informationen in deutscher Sprache oder in der Sprache des
Anwenders vorliegen.
(3) Regelungen über die
Verschreibungspflicht von Medizinprodukten können durch
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 2,
Regelungen über die Vertriebswege von Medizinprodukten
durch Rechtsverordnung nach § 37
Abs. 3 getroffen werden.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 37
Abs. 4 können Regelungen für Betriebe und
Einrichtungen erlassen werden, die
Medizinprodukte in Deutschland in den Verkehr bringen oder
lagern.
§ 12 Sonderanfertigungen,
Medizinprodukte aus In-Haus-Herstellung, Medizinprodukte zur
klinischen Prüfung oder für
Leistungsbewertungszwecke, Ausstellen
(1) Sonderanfertigungen dürfen nur
in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
werden, wenn die Grundlegenden
Anforderungen nach § 7, die auf sie unter Berücksichtigung
ihrer Zweckbestimmung anwendbar
sind, erfüllt sind und das für sie vorgesehene
Konformitätsbewertungsverfahren nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1
durchgeführt worden ist. Der
Verantwortliche nach § 5 ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
auf Anforderung eine Liste der
Sonderanfertigungen vorzulegen. Für die Inbetriebnahme von
Medizinprodukten aus
In-Haus-Herstellung finden die Vorschriften des Satzes 1 entsprechende
Anwendung.
(2) Medizinprodukte, die zur
klinischen Prüfung bestimmt sind, dürfen zu diesem Zwecke an
Ärzte, Zahnärzte oder sonstige
Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation zur
Durchführung dieser Prüfungen befugt
sind, nur abgegeben werden, wenn bei aktiven
implantierbaren Medizinprodukten die
Anforderungen der Nummer 3.2 Satz 1 und 2 des Anhangs
6 der Richtlinie 90/385/EWG und bei
sonstigen Medizinprodukten die Anforderungen der Nummer
3.2 des Anhangs VIII der Richtlinie
93/42/EWG erfüllt sind. Der Auftraggeber der klinischen
Prüfung muss die Dokumentation nach
Nummer 3.2 des Anhangs 6 der Richtlinie 90/385/EWG
mindestens zehn Jahre und die
Dokumentation nach Nummer 3.2 des Anhangs VIII der Richtlinie
93/42/EWG mindestens fünf Jahre nach
Beendigung der Prüfung aufbewahren.
(3) In-vitro-Diagnostika für
Leistungsbewertungsprüfungen dürfen zu diesem Zwecke an Ärzte,
Zahnärzte oder sonstige Personen,
die auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation zur Durchführung
dieser Prüfungen befugt sind, nur
abgegeben werden, wenn die Anforderungen der Nummer 3 des
Anhangs VIII der Richtlinie 98/79/EG
erfüllt sind. Der Auftraggeber der
Leistungsbewertungsprüfung muss die
Dokumentation nach Nummer 3 des Anhangs VIII der
Richtlinie 98/79/EG mindestens fünf
Jahre nach Beendigung der Prüfung aufbewahren.
(4) Medizinprodukte, die nicht den
Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und 2 oder § 10
entsprechen, dürfen nur ausgestellt
werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist,
dass sie nicht den Anforderungen
entsprechen und erst erworben werden können, wenn die
Übereinstimmung hergestellt ist. Bei
Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum
Schutz von Personen zu treffen. Nach
Satz 1 ausgestellte In-vitro-Diagnostika dürfen an Proben,
die von einem Besucher der
Ausstellung stammen, nicht angewendet werden.
§ 13 Klassifizierung von Medizinprodukten,
Abgrenzung zu anderen Produkten
(1) Medizinprodukte mit Ausnahme der
In-vitro-Diagnostika und der aktiven implantierbaren
Medizinprodukte werden Klassen
zugeordnet. Die Klassifizierung erfolgt nach den
Klassifizierungsregeln des Anhangs
IX der Richtlinie 93/42/EWG.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle über
die Anwendung der vorgenannten
Regeln hat die Benannte Stelle der zuständigen Behörde die
Angelegenheit zur Entscheidung
vorzulegen.
(3) Zur Klassifizierung von
Medizinprodukten und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu
anderen Produkten kann die
zuständige Behörde die zuständige Bundesoberbehörde um eine
Stellungnahme ersuchen.
§ 14 Errichten, Betreiben, Anwenden
und Instandhalten von Medizinprodukten
Medizinprodukte dürfen nur nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 5 errichtet,
betrieben, angewendet und in Stand
gehalten werden. Sie dürfen nicht betrieben und angewendet
werden, wenn sie Mängel aufweisen,
durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet
werden können.
§ 15 Benennung und Überwachung der
Stellen, Beauftragung von Prüflaboratorien
(1) Das Bundesministerium für
Gesundheit teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie die von der zuständigen
Behörde für die Durchführung von Aufgaben im
Zusammenhang mit der
Konformitätsbewertung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37
Abs. 1 benannten Stellen und deren
Aufgabengebiete mit, die von diesem an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und die
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
weitergeleitet werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
die Befähigung der Stelle zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie die Einhaltung der Kriterien des
Anhangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG,
des Anhangs XI der Richtlinie 93/42/EWG oder des
Anhangs IX der Richtlinie 98/79/EG
entsprechend den Verfahren, für die sie benannt werden soll,
durch die zuständige Behörde in
einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurden. Die
Akkreditierung kann unter Auflagen
erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf,
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen
der Akkreditierung sind dem Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich anzuzeigen.
Auf Verlangen der Stelle hat nach Akkreditierung ihre
Benennung zu unterbleiben.
(2) Die zuständige Behörde überwacht
die Einhaltung der in Absatz 1 für Benannte Stellen
festgelegten Verpflichtungen und
Anforderungen. Sie trifft die zur Beseitigung festgestellter
Mängel oder zur Verhütung künftiger
Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Überwachung der
Benannten Stellen, die an der
Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren für
Medizinprodukte, die ionisierende
Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe enthalten, beteiligt
sind, wird insoweit im Auftrag des Bundes
durch die Länder ausgeführt. Die zuständige Behörde
kann von der Benannten Stelle und
ihrem mit der Leitung und der Durchführung von
Fachaufgaben beauftragten Personal
die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und sonstige
Unterstützung verlangen; sie ist befugt, die Benannte Stelle
bei Überprüfungen zu begleiten. Ihre
Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und
Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu
besichtigen und die Vorlage von
Unterlagen insbesondere über die Erteilung der Bescheinigungen
und zum Nachweis der Erfüllung der
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 zu verlangen. Das
Betretungsrecht erstreckt sich auch
auf Grundstücke des Herstellers, soweit die Überwachung
dort erfolgt. § 26 Abs. 4 und 5 gilt
entsprechend.
(3) Stellen, die der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften auf Grund eines Rechtsaktes des Rats oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
von einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum mitgeteilt wurden, sind ebenfalls Benannte Stellen nach
Absatz 1.
(4) Die Benannten Stellen werden mit
ihren jeweiligen Aufgaben und ihrer Kennnummer von
der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften und vom
Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt
gemacht.
(5) Soweit eine Benannte Stelle zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Prüflaboratorien beauftragt, muss
sie sicherstellen, dass diese die
Kriterien des Anhangs 8 der Richtlinie 90/385/EWG, des Anhangs
XI der Richtlinie 93/42/EWG oder des
Anhangs IX der Richtlinie 98/79/EG entsprechend den
Verfahren, für die sie beauftragt
werden sollen, erfüllen. Die Erfüllung der Mindestkriterien kann in
einem Akkreditierungsverfahren durch
die zuständige Behörde festgestellt werden.
§ 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
und Ruhen der Akkreditierung und Benennung
(1) Akkreditierung und Benennung
erlöschen mit der Einstellung des Betriebs der Benannten
Stelle oder durch Verzicht. Die
Einstellung oder der Verzicht sind der zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(2) Die zuständige Behörde nimmt die
Akkreditierung und Benennung zurück, soweit
nachträglich bekannt wird, dass eine
Benannte Stelle bei der Benennung nicht die
Voraussetzungen für eine
Akkreditierung und Benennung erfüllt hat; sie widerruft die
Akkreditierung und Benennung, soweit
die Voraussetzungen für eine Akkreditierung und
Benennung nachträglich weggefallen
sind. An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der
Akkreditierung und Benennung
angeordnet werden.
16
(3) In den Fällen der Absätze 1 und
2 ist die bisherige Benannte Stelle verpflichtet, alle
einschlägigen Informationen und
Unterlagen der Benannten Stelle zur Verfügung zu stellen, mit
der der Hersteller die Fortführung
der Konformitätsbewertungsverfahren vereinbart.
(4) Die zuständige Behörde teilt das
Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf unverzüglich
dem Bundesministerium für Gesundheit
sowie den anderen zuständigen Behörden in Deutschland
unter Angabe der Gründe und der für
notwendig erachteten Maßnahmen mit. Das
Bundesministerium für Gesundheit
unterrichtet darüber unverzüglich das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie, das
unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und die anderen Vertragsstaaten des
Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterrichtet. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf einer
Benennung sind vom Bundesministerium
für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
12. Nach § 16 wird die Überschrift
zum Dritten Abschnitt gestrichen.
13. Der bisherige § 15 wird § 17 und
wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort
Entscheidungen durch das Wort Bescheinigungen
ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
Soweit die von einer Benannten
Stelle im Rahmen eines
Konformitätsbewertungsverfahrens
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1
erteilte Bescheinigung eine
begrenzte Geltungsdauer hat, kann die Geltungsdauer auf
Antrag um jeweils fünf Jahre
verlängert werden.
14. § 18 wird wie folgt gefasst:
§ 18 Einschränkung, Aussetzung und
Zurückziehung von Bescheinigungen, Unterrichtungspflichten
(1) Stellt eine Benannte Stelle
fest, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer
Bescheinigung vom Verantwortlichen
nach § 5 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, schränkt sie
unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die ausgestellte Bescheinigung
ein, setzt sie aus oder zieht sie
zurück, es sei denn, dass der Verantwortliche durch geeignete
Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung
mit den Voraussetzungen gewährleistet.
(2) Vor der Entscheidung über eine
Maßnahme nach Absatz 1 ist der Hersteller von der
Benannten Stelle anzuhören, es sei
denn, dass eine solche Anhörung angesichts der Dringlichkeit
der zu treffenden Entscheidung nicht
möglich ist.
(3) Die Benannte Stelle unterrichtet
1. unverzüglich das Deutsche
Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
über alle ausgestellten, geänderten
und ergänzten sowie die für sie zuständige Behörde
über alle abgelehnten,
eingeschränkten, ausgesetzten und zurückgezogenen
Bescheinigungen; § 25 Abs. 5 und 6
gilt entsprechend,
2. die anderen Benannten Stellen
über alle eingeschränkten, ausgesetzten und
zurückgezogenen Bescheinigungen
sowie auf Anfrage über ausgestellte und abgelehnte
Bescheinigungen; zusätzliche
Informationen werden, soweit erforderlich, auf Anfrage zur
Verfügung gestellt.
(4) Über eingeschränkte, ausgesetzte
und zurückgezogene Bescheinigungen unterrichtet die
zuständige Behörde unter Angabe der
Gründe die für den Verantwortlichen nach § 5 zuständige
Behörde sowie die zuständige
Bundesoberbehörde und das Bundesministerium für Gesundheit,
das die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterrichtet.
15. Nach § 18 wird folgende
Überschrift eingefügt:
§ 19 Klinische Bewertung,
Leistungsbewertung
(1) Die Eignung von Medizinprodukten
für den vorgesehenen Verwendungszweck ist durch
eine klinische Bewertung anhand von
klinischen Daten zu belegen, soweit nicht in begründeten
Ausnahmefällen andere Daten
ausreichend sind. Die klinische Bewertung schließt die Beurteilung
von unerwünschten Wirkungen ein und
ist zu stützen auf
1. Daten aus der wissenschaftlichen
Literatur, die die vorgesehene Anwendung des
Medizinproduktes und die dabei zum
Einsatz kommenden Techniken behandeln, sowie einen
schriftlichen Bericht, der eine
kritische Würdigung dieser Daten enthält,
oder
2. die Ergebnisse aller klinischen
Prüfungen.
(2) Die Eignung von
In-vitro-Diagnostika für den vorgesehenen Verwendungszweck ist durch
eine Leistungsbewertung anhand
geeigneter Daten zu belegen. Die Leistungsbewertung ist zu
stützen auf
1. Daten aus der wissenschaftlichen
Literatur, die die vorgesehene Anwendung des
Medizinproduktes und die dabei zum
Einsatz kommenden Techniken behandeln, sowie einen
schriftlichen Bericht, der eine
kritische Würdigung dieser Daten enthält, oder
2. die Ergebnisse aller
Leistungsbewertungsprüfungen oder sonstigen geeigneten Prüfungen.
17. Nach § 19 wird die Überschrift
zum Vierten Abschnitt gestrichen.
18. Der bisherige § 17 wird § 20 und
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden das
letzte Komma gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
und mit dieser Einwilligung zugleich
erklärt, dass sie mit der im Rahmen der klinischen
Prüfung erfolgenden Aufzeichnung von
Gesundheitsdaten und mit der Einsichtnahme zu
Prüfungszwecken durch Beauftragte
des Auftraggebers oder der zuständigen Behörde
einverstanden ist,.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Versicherung nach Absatz 1
Nr. 9 muss zugunsten der von der klinischen Prüfung
betroffenen Person bei einem in
Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer
genommen werden. Ihr Umfang muss in
einem angemessenen Verhältnis zu den mit der
klinischen Prüfung verbundenen
Risiken stehen und auf der Grundlage der
Risikoabschätzung so festgelegt
werden, dass für jeden Fall des Todes oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit einer von der
klinischen Prüfung betroffenen Person mindestens 500 000
Euro zur Verfügung stehen. Soweit
aus der Versicherung geleistet wird, erlischt ein Anspruch
auf Schadensersatz.
c) Die Absätze 6 und 7 werden wie
folgt gefasst:
(6) Die klinische Prüfung ist vom
Auftraggeber der zuständigen Behörde sowie von den
beteiligten Prüfeinrichtungen den
für sie zuständigen Behörden anzuzeigen. Hat der
Auftraggeber seinen Sitz nicht in
Deutschland, ist die Anzeige bei der Behörde zu erstatten, in
deren Bereich der Leiter der
klinischen Prüfung seinen Sitz hat; hat dieser seinen Sitz auch
nicht in Deutschland, ist die
Anzeige bei der Behörde zu erstatten, in deren Bereich mit der
klinischen Prüfung begonnen wird.
Die Anzeige durch den Auftraggeber muss bei aktiven
implantierbaren Medizinprodukten die
Angaben nach Nummer 2.2 des Anhangs 6 der
Richtlinie 90/385/EWG und bei
sonstigen Medizinprodukten die Angaben nach Nummer 2.2
des Anhangs VIII der Richtlinie
93/42/EWG enthalten. Die Anzeige der beteiligten
Prüfeinrichtungen muss den Namen und
die Anschrift der Einrichtung sowie Angaben zum
Produkt, zum Auftraggeber, zum
geplanten Beginn und der vorgesehenen Dauer der Prüfung
enthalten. § 25 Abs. 5 und 6 gilt
entsprechend. Der Auftraggeber der klinischen Prüfung muss
die Angaben nach Satz 3 für aktive
implantierbare Medizinprodukte mindestens zehn Jahre,
für sonstige Medizinprodukte
mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Prüfung
aufbewahren.
(7) Mit der klinischen Prüfung darf,
soweit nicht anderes bestimmt ist, in Deutschland erst
begonnen werden, nachdem die
Anzeigen nach Absatz 6 Satz 1 erfolgt sind und eine
zustimmende Stellungnahme einer
unabhängigen und interdisziplinär besetzten sowie beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte registrierten Ethikkommission vorliegt.
Bei multizentrischen Studien genügt
ein Votum. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen,
dass die in Absatz 8 Satz 1
genannten Aspekte geprüft sind. Soweit eine zustimmende
Stellungnahme einer Ethikkommission
nicht vorliegt, kann mit der betreffenden klinischen
Prüfung nach Ablauf einer Frist von
60 Tagen nach der Anzeige durch den Auftraggeber
begonnen werden, es sei denn, die
zuständige Behörde hat innerhalb dieser Frist eine auf
Gründe der öffentlichen Gesundheit
oder der öffentlichen Ordnung gestützte gegenteilige
Entscheidung mitgeteilt.
d) Nach Absatz 7 wird folgender
Absatz 8 angefügt:
(8) Die Ethikkommission hat die
Aufgabe, den Prüfplan mit den erforderlichen Unterlagen,
insbesondere nach ethischen und
rechtlichen Gesichtspunkten, mit mindestens fünf
Mitgliedern mündlich zu beraten und
zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1
und 4 bis 9, Absatz 4 Nr. 1 bis 3
und Absatz 5 vorliegen. Eine Registrierung erfolgt nur, wenn
in einer veröffentlichten
Verfahrensordnung die Mitglieder, die aus medizinischen
Sachverständigen und nicht
medizinischen Mitgliedern bestehen und die erforderliche
Fachkompetenz aufweisen, das
Verfahren der Ethikkommission, die Anschrift und eine
angemessene Vergütung aufgeführt
sind.
19. Der bisherige § 18 wird § 21 und
wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die
Angabe § 17 Abs. 1 bis 3 sowie 6 und 7 durch die Angabe
§ 20 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe § 17
Abs. 2 Satz 2 durch die Angabe § 20 Abs. 2 Satz 2
ersetzt.
20. Nach § 21 wird die Überschrift
zum Fünften Abschnitt gestrichen.
§ 22
Durchführung der klinischen Prüfung
Neben den §§ 20 und 21 gelten für
die Durchführung klinischer Prüfungen von aktiven
implantierbaren Medizinprodukten
auch die Bestimmungen der Nummer 2.3 des Anhangs 7 der
Richtlinie 90/385/EWG und für die
Durchführung klinischer Prüfungen von sonstigen
Medizinprodukten die Bestimmungen
der Nummer 2.3 des Anhangs X der Richtlinie 93/42/EWG.
§ 23 Ausnahmen zur klinischen
Prüfung
Die Bestimmungen der §§ 20 und 21
finden keine Anwendung, wenn eine klinische Prüfung mit
Medizinprodukten durchgeführt wird,
die nach den §§ 6 und 10 die CE-Kennzeichnung tragen
dürfen, es sei denn, diese Prüfung
hat eine andere Zweckbestimmung des Medizinproduktes zum
Inhalt oder es werden zusätzlich
invasive oder andere belastende Untersuchungen durchgeführt.
§ 24 Leistungsbewertungsprüfung
(1) Auf Leistungsbewertungsprüfungen
von In-vitro-Diagnostika findet die Vorschrift des § 20
Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechende
Anwendung, wenn
1. eine invasive Probenahme
ausschließlich oder in zusätzlicher Menge zum Zwecke der
Leistungsbewertung eines
In-vitro-Diagnostikums erfolgt oder
2. im Rahmen der
Leistungsbewertungsprüfung zusätzlich invasive oder andere
belastende Untersuchungen durchgeführt
werden oder
3. die im Rahmen der
Leistungsbewertung erhaltenen Ergebnisse für die Diagnostik verwendet
werden sollen, ohne dass sie mit
etablierten Verfahren bestätigt werden können.
In den übrigen Fällen ist die
Einwilligung der Person, von der die Proben entnommen werden,
erforderlich, soweit das
Persönlichkeitsrecht oder kommerzielle Interessen dieser Person berührt
sind.
(2) Leistungsbewertungsprüfungen
nach Absatz 1 Satz 1 sind vom Auftraggeber der
zuständigen Behörde sowie von den
beteiligten Prüfeinrichtungen den für sie zuständigen
Behörden vor ihrem Beginn
anzuzeigen. Die Anzeige durch den Auftraggeber muss die Angaben
nach Nummer 2 des Anhangs VIII der
Richtlinie 98/79/EG enthalten. Hat der Auftraggeber seinen
Sitz nicht in Deutschland, ist die
Anzeige bei der Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leiter
der Leistungsbewertungsprüfung
seinen Sitz hat
21
oder, falls dies nicht zutrifft, in
deren Bereich mit der Leistungsbewertungsprüfung begonnen wird.
§ 25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Die Anzeige der beteiligten Prüfeinrichtungen muss den
Namen und die Anschrift der
Einrichtung sowie Angaben zum Produkt, zum Auftraggeber, zum
geplanten Beginn und der
vorgesehenen Dauer der Leistungsbewertungsprüfung enthalten.
(3) Der Auftraggeber hat die Angaben
nach Absatz 2 Satz 2 mindestens fünf Jahre nach
Beendigung der Prüfung
aufzubewahren.
22. Der bisherige Abschnitt Sechs
wird Abschnitt Fünf und in ihm werden die §§ 25 bis 28 wie folgt
gefasst:
§ 25 Allgemeine Anzeigepflicht
(1) Wer als Verantwortlicher im
Sinne von § 5 Satz 1 und 2 seinen Sitz in Deutschland hat und
Medizinprodukte mit Ausnahme
derjenigen nach § 3 Nr. 8 erstmalig in den Verkehr bringt, hat dies
vor Aufnahme der Tätigkeit unter
Angabe seiner Anschrift der zuständigen Behörde anzuzeigen;
dies gilt entsprechend für Betriebe
und Einrichtungen, die Medizinprodukte, die
bestimmungsgemäß keimarm oder steril
zur Anwendung kommen, für andere aufbereiten. Die
Anzeige ist um die Bezeichnung des
Medizinproduktes zu ergänzen.
(2) Wer Systeme oder
Behandlungseinheiten nach § 10 Abs. 1 zusammensetzt oder diese
sowie Medizinprodukte nach § 10 Abs.
3 sterilisiert und seinen Sitz in Deutschland hat, hat der
zuständigen Behörde unter Angabe
seiner Anschrift vor Aufnahme der Tätigkeit die Bezeichnung
sowie bei Systemen oder
Behandlungseinheiten die Beschreibung der betreffenden
Medizinprodukte anzuzeigen.
(3) Wer als Verantwortlicher nach §
5 Satz 1 und 2 seinen Sitz in Deutschland hat und In-vitro-
Diagnostika erstmalig in Verkehr
bringt, hat der zuständigen Behörde unter Angabe seiner
Anschrift vor Aufnahme der Tätigkeit
anzuzeigen:
1. die die gemeinsamen
technologischen Merkmale und Analyten betreffenden Angaben zu
Reagenzien, Medizinprodukten mit
Reagenzien und Kalibrier- und Kontrollmaterialien sowie
bei sonstigen In-vitro-Diagnostika
die geeigneten Angaben,
2. im Falle der In-vitro-Diagnostika
gemäß Anhang II der Richtlinie 98/79/EG und der In-vitro-
Diagnostika zur Eigenanwendung alle
Angaben, die eine Identifizierung dieser In-vitro-
Diagnostika ermöglichen, die
analytischen und gegebenenfalls diagnostischen
Leistungsdaten gemäß Anhang I
Abschnitt A Nr. 3 der Richtlinie 98/79/EG, die Ergebnisse
der Leistungsbewertung sowie Angaben
zu Bescheinigungen,
3. bei einem neuen
In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Nr. 6 zusätzlich die Angabe, dass
es sich um ein neues
In-vitro-Diagnostikum handelt.
(4) Nachträgliche Änderungen der
Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sowie eine Einstellung
des Inverkehrbringens sind
unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die zuständige Behörde
übermittelt die Daten gemäß den Absätzen 1 bis 4 dem Deutschen
Institut für medizinische
Dokumentation und Information zur zentralen Verarbeitung und Nutzung
nach § 33. Dieses unterrichtet auf
Anfrage die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und die anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über
Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4.
(6) Näheres zu den Absätzen 1 bis 5
regelt die Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 8.
§ 26 Durchführung der Überwachung
(1) Betriebe und Einrichtungen mit
Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt,
klinisch geprüft, einer
Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in den
Verkehr gebracht, errichtet,
betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die
bestimmungsgemäß keimarm oder steril
zur Anwendung kommen, für andere aufbereitet werden,
unterliegen insoweit der Überwachung
durch die zuständigen Behörden. Dies gilt auch für
Personen, die diese Tätigkeiten
geschäftsmäßig ausüben, sowie für Personen oder
Personenvereinigungen, die
Medizinprodukte für andere sammeln.
(2) Die zuständige Behörde trifft
die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger
Verstöße notwendigen Maßnahmen. Sie
prüft in angemessenem Umfang unter besonderer
Berücksichtigung möglicher Risiken
der Medizinprodukte, ob die Voraussetzungen zum
Inverkehrbringen und zur
Inbetriebnahme erfüllt sind. Sie kann bei hinreichenden Anhaltspunkten
für eine unrechtmäßige
CE-Kennzeichnung oder eine von dem Medizinprodukt ausgehende
Gefahr verlangen, dass der
Verantwortliche im Sinne von
§ 5 das Medizinprodukt von einem
Sachverständigen überprüfen lässt. Bei einem In-vitro-
Diagnostikum nach § 3 Nr. 6 kann sie
zu jedem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach der
Anzeige nach § 25 Abs. 3 und in
begründeten Fällen die Vorlage eines Berichts über die
Erkenntnisse aus den Erfahrungen mit
dem neuen In-vitro-Diagnostikum nach dessen
erstmaligem Inverkehrbringen
verlangen.
(3) Die mit der Überwachung
beauftragten Personen sind befugt,
1. Grundstücke, Geschäftsräume,
Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung
drohender Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den
üblichen Geschäftszeiten zu betreten
und zu besichtigen, in denen eine Tätigkeit nach Absatz
1 ausgeübt wird; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt,
2. Medizinprodukte zu prüfen,
insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen, sowie Proben
zu entnehmen,
3. Unterlagen über die Entwicklung,
Herstellung, Prüfung, klinische Prüfung,
Leistungsbewertungsprüfung oder
Erwerb, Aufbereitung, Lagerung, Verpackung,
Inverkehrbringen und sonstigen
Verbleib der Medizinprodukte sowie über das im Verkehr
befindliche Werbematerial einzusehen
und hieraus in begründeten Fällen Abschriften oder
Ablichtungen anzufertigen,
4. alle erforderlichen Auskünfte,
insbesondere über die in Nummer 3 genannten
Betriebsvorgänge, zu verlangen.
Für Proben, die nicht bei dem
Verantwortlichen nach § 5 entnommen werden, ist eine
angemessene Entschädigung zu
leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(4) Wer der Überwachung nach Absatz
1 unterliegt, hat Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr.
1 bis 3 zu dulden und die
beauftragten Personen sowie die sonstigen in der
Überwachung tätigen Personen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dies beinhaltet
insbesondere die Verpflichtung,
diesen Personen die Medizinprodukte zugänglich zu machen,
erforderliche Prüfungen zu
gestatten, hierfür benötigte Mitarbeiter und Hilfsmittel bereitzustellen,
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen.
(5) Der im Rahmen der Überwachung
zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Sachverständige, die im Rahmen
des Absatzes 2 prüfen, müssen die dafür notwendige
Sachkenntnis besitzen. Die
Sachkenntnis kann auch durch ein Zertifikat einer von der zuständigen
Behörde akkreditierten Stelle
nachgewiesen werden.
(7) Die zuständige Behörde
unterrichtet auf Anfrage das Bundesministerium für Gesundheit
sowie die zuständigen Behörden der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum über
durchgeführte Überprüfungen, deren Ergebnisse sowie die
getroffenen Maßnahmen.
§ 27 Verfahren bei unrechtmäßiger
und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung
(1) Stellt die zuständige Behörde
fest, dass die CE-Kennzeichnung auf einem Medizinprodukt
unrechtmäßig angebracht worden ist,
ist der Verantwortliche nach § 5 verpflichtet, die
Voraussetzungen für das rechtmäßige
Anbringen der CE-Kennzeichnung nach Weisung der
zuständigen Behörde zu erfüllen.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat die
zuständige Behörde das
Inverkehrbringen dieses Medizinproduktes einzuschränken, von der
Einhaltung bestimmter Auflagen
abhängig zu machen, zu untersagen oder zu veranlassen, dass
das Medizinprodukt vom Markt
genommen wird. Sie unterrichtet davon die übrigen zuständigen
Behörden in Deutschland und das
Bundesministerium für Gesundheit, das die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und die
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hiervon
unterrichtet.
(2) Trägt ein Produkt
unzulässigerweise die CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt, trifft die
zuständige Behörde die
erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
§ 28 Verfahren zum Schutze vor
Risiken
(1) Die nach diesem Gesetz
zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum
Schutze der Gesundheit und zur
Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten vor Gefahren
durch Medizinprodukte, soweit nicht
das Atomgesetz oder eine darauf gestützte
Rechtsverordnung für
Medizinprodukte, die ionisierende Strahlen erzeugen oder radioaktive Stoffe
enthalten, für die danach zuständige
Behörde entsprechende Befugnisse vorsieht.
(2) Die zuständige Behörde ist
insbesondere befugt, Anordnungen, auch über die Schließung
des Betriebs oder der Einrichtung,
zu treffen, soweit es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die
öffentliche Gesundheit, Sicherheit
oder Ordnung geboten ist. Sie kann das Inverkehrbringen, die
Inbetriebnahme, das Betreiben, die
Anwendung der Medizinprodukte sowie den Beginn oder die
weitere Durchführung der klinischen
Prüfung
oder der Leistungsbewertungsprüfung
untersagen, beschränken oder von der Einhaltung
bestimmter Auflagen abhängig machen
oder den Rückruf oder die Sicherstellung der
Medizinprodukte anordnen. Sie
unterrichtet hiervon die übrigen zuständigen Behörden in
Deutschland, die zuständige
Bundesoberbehörde und das Bundesministerium für Gesundheit.
(3) Stellt die zuständige Behörde
fest, dass CE-gekennzeichnete Medizinprodukte
oder Sonderanfertigungen die
Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern
oder Dritten oder deren Eigentum
gefährden können, auch wenn sie sachgemäß installiert, in
Stand gehalten oder ihrer
Zweckbestimmung entsprechend angewendet werden und trifft sie
deshalb Maßnahmen mit dem Ziel, das
Medizinprodukt vom Markt zu nehmen oder das
Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken, teilt sie diese
umgehend unter Angabe von Gründen
dem Bundesministerium für Gesundheit zur Einleitung
eines Schutzklauselverfahrens nach
Artikel 7 der Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 8 der Richtlinie
93/42/EWG oder Artikel 8 der
Richtlinie 98/79/EG mit. In den Gründen ist insbesondere
anzugeben, ob die
Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes zurückzuführen
ist auf
1. die Nichteinhaltung der
Grundlegenden Anforderungen,
2. eine unzulängliche Anwendung
harmonisierter Normen oder Gemeinsamer Technischer
Spezifikationen, sofern deren
Anwendung behauptet wird, oder
3. einen Mangel der harmonisierten
Normen oder Gemeinsamen Technischen Spezifikationen
selbst.
(4) Die zuständige Behörde kann
veranlassen, dass alle, die einer von einem Medizinprodukt
ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können,
rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr
hingewiesen werden. Eine hoheitliche
Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei Gefahr im
Verzug andere ebenso wirksame
Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden
können.
(5) Maßnahmen nach Artikel 14 b der
Richtlinie 93/42/EWG und Artikel 13 der Richtlinie
98/79/EG trifft das
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 6.
23. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Punkt wird durch ein Komma
ersetzt und es werden folgende Wörter eingefügt:
insbesondere, soweit sie folgende
Vorkommnisse betreffen:
1. jede Funktionsstörung, jeden
Ausfall oder jede Änderung der Merkmale
oder der Leistung eines
Medizinproduktes sowie jede Unsachgemäßheit der
Kennzeichnung oder
Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod oder
zu einer schwerwiegenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines
Patienten oder eines Anwenders oder
einer anderen Person geführt haben oder
hätten führen können,
2. jeden Grund technischer oder
medizinischer Art, der auf Grund der in Nummer 1
genannten Ursachen durch die
Merkmale und die Leistungen eines
Medizinproduktes bedingt ist und zum
systematischen Rückruf von
Medizinprodukten desselben Typs
durch den Hersteller geführt hat.
bb) Es werden folgende Sätze 2 bis 5
angefügt:
§ 26 Abs. 2 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung. Die zuständige
Bundesoberbehörde teilt das Ergebnis
der Bewertung der zuständigen Behörde mit,
die über notwendige Maßnahmen entscheidet.
Die zuständige Bundesoberbehörde
übermittelt Daten aus der
Beobachtung, Sammlung, Auswertung und Bewertung von
Risiken in Verbindung mit
Medizinprodukten an das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information zur
zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 33.
Näheres regelt die Rechtsverordnung
nach § 37 Abs. 8.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort
Daten die Wörter von Patienten eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe § 36
durch die Angabe § 33 ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
Die Behörde nach Absatz 1 wirkt bei
der Erfüllung der dort genannten Aufgaben mit den
Dienststellen der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, der
Weltgesundheitsorganisation, den für
die Gesundheit und den Arbeitsschutz zuständigen
Behörden anderer Staaten, den für
die Gesundheit, den Arbeitsschutz, den Strahlenschutz
und das Mess- und Eichwesen
zuständigen Behörden der Länder und den anderen fachlich
berührten Bundesoberbehörden,
Benannten Stellen in Deutschland, den zuständigen Trägern
der gesetzlichen Unfallversicherung,
dem Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der
Krankenkassen, den einschlägigen
Fachgesellschaften, den Herstellern und Vertreibern
sowie mit anderen Stellen zusammen,
die bei der Durchführung ihrer Aufgaben Risiken von
Medizinprodukten erfassen.
d) Nach Absatz 3 wird folgender
Absatz 4 angefügt:
(4) Einzelheiten zur Durchführung
der Aufgaben nach § 29 regelt der Sicherheitsplan nach
§ 37 Abs. 7.
24. § 30 wird aufgehoben.
25. Der bisherige § 31 wird § 30 und
wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende
Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) Wer als Verantwortlicher nach §
5 Satz 1 und 2 seinen Sitz in Deutschland hat, hat
unverzüglich nach Aufnahme der
Tätigkeit eine Person mit der zur Ausübung ihrer Tätigkeit
erforderlichen Sachkenntnis und der
erforderlichen Zuverlässigkeit als
Sicherheitsbeauftragten für
Medizinprodukte zu bestimmen.
(2) Der Verantwortliche nach § 5
Satz 1 und 2 hat der zuständigen Behörde den
Sicherheitsbeauftragten sowie jeden
Wechsel in der Person unverzüglich anzuzeigen. Die
zuständige Behörde übermittelt die
Daten nach Satz 1 an das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und
Information zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 33.
b) Der bisherige Absatz 2 wird
Absatz 4.
c) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe
Absatz 2 durch die Angabe Absatz 4 ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird
aufgehoben.
e) Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz 5 angefügt:
(5) Der Sicherheitsbeauftragte für
Medizinprodukte darf wegen der Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben nicht
benachteiligt werden.
26. Der bisherige § 32 wird § 31 und
wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie
folgt gefasst:
(1) Wer berufsmäßig Fachkreise
fachlich informiert oder in die sachgerechte
Handhabung der Medizinprodukte
einweist (Medizinprodukteberater), darf diese
Tätigkeit nur ausüben, wenn er die
für die jeweiligen Medizinprodukte erforderliche
Sachkenntnis und Erfahrung für die
Information und, soweit erforderlich, für die Einweisung in
die Handhabung der jeweiligen
Medizinprodukte besitzt. Dies gilt auch für die fernmündliche
Information.
(2) Die Sachkenntnis besitzt, wer
1. eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen,
medizinischen oder technischen
Beruf erfolgreich abgeschlossen hat
und auf die jeweiligen Medizinprodukte bezogen
geschult worden ist oder
2. durch eine mindestens einjährige
Tätigkeit, die in begründeten Fällen auch kürzer sein
kann, Erfahrungen in der Information
über die jeweiligen Medizinprodukte und, soweit
erforderlich, in der Einweisung in
deren Handhabung erworben hat.
(3) Der Medizinprodukteberater hat
der zuständigen Behörde auf Verlangen seine
Sachkenntnis nachzuweisen. Er hält
sich auf dem neuesten Erkenntnisstand über die
jeweiligen Medizinprodukte, um
sachkundig beraten zu können. Der Auftraggeber hat für eine
regelmäßige Schulung des
Medizinprodukteberaters zu sorgen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird
Absatz 4 und in ihm werden die Wörter an denjenigen, der ihn
nach Absatz 1 beauftragt hat, durch
die Wörter unverzüglich dem Verantwortlichen nach § 5
Satz 1 und 2 ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird
aufgehoben.
27. Nach § 31 wird folgende Überschrift
eingefügt:
Sechster Abschnitt
Zuständige Behörden,
Rechtsverordnungen, sonstige Bestimmungen.
28. Der bisherige § 33 wird § 32 und
wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist
zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1, soweit es sich
um in Anhang II der Richtlinie
98/79/EG genannte In-vitro-Diagnostika handelt, die zur
Prüfung der Unbedenklichkeit oder
Verträglichkeit von Blut- oder Gewebespenden bestimmt
sind oder Infektionskrankheiten
betreffen. Beim Paul-Ehrlich-Institut kann ein fachlich
unabhängiges Prüflabor eingerichtet
werden, das mit Benannten Stellen und anderen
Organisationen zusammenarbeiten
kann.
b) Der bisherige Absatz 2 wird
Absatz 3 und wie folgt gefasst:
(3) Die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt ist zuständig für die Sicherung der
Einheitlichkeit des Messwesens in
der Heilkunde und hat
1. Medizinprodukte mit Messfunktion
gutachterlich zu bewerten und, soweit sie nach § 15
dafür benannt ist,
Baumusterprüfungen durchzuführen,
2. Referenzmessverfahren,
Normalmessgeräte und Prüfhilfsmittel zu entwickeln und auf
Antrag zu prüfen und
3. die zuständigen Behörden und
Benannten Stellen wissenschaftlich zu beraten.
29. Die Überschrift des Siebten
Abschnitts nach § 32 wird gestrichen.
30. Die bisherigen §§ 34 und 35
werden aufgehoben.
31. Der bisherige § 36 wird § 33 und
wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach
dem Wort Informationssystem ein Komma und die Wörter
Europäische Datenbank angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort
übermittelt durch das Wort stellt ersetzt und nach dem Wort
Informationen werden die Wörter zur
Verfügung angefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz
2 eingefügt:
Es stellt die erforderlichen Daten
für die Europäische Datenbank im Sinne von Artikel
14a der Richtlinie 93/42/EWG und
Artikel 12 der Richtlinie 98/79/EG zur Verfügung.
cc) In dem neuen Satz 3 werden die
Wörter Übermittlung dieser durch die Wörter
Bereitstellung für und die Angabe
Absatz 4 durch die Angabe § 37 Abs. 8 ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie
folgt gefasst:
1. zentrale Verarbeitung und Nutzung
von Informationen nach § 25 Abs. 5, auch in
Verbindung mit § 18 Abs. 3, § 20
Abs. 6 und § 24 Abs. 2,.
d) Die Absätze 4 und 5 werden
aufgehoben.
32. Die §§ 34 bis 37 werden wie
folgt gefasst:
§ 34 Ausfuhr
(1) Auf Antrag eines Herstellers
oder Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde für die
Ausfuhr eine Bescheinigung über die
Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland aus.
(2) Medizinprodukte, die einem
Verbot nach § 4 Abs. 1 unterliegen, dürfen nur ausgeführt
werden, wenn die zuständige Behörde
des Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt hat,
nachdem sie von der zuständigen
Behörde über die jeweiligen Verbotsgründe informiert wurde.
§ 35 Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem
Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sind Kosten
(Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 9 zu
erheben. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit
von der Ermächtigung keinen Gebrauch
macht, werden die Landesregierungen ermächtigt,
entsprechende Vorschriften zu
erlassen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
§ 36 Zusammenarbeit der Behörden und
Benannten Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
Die für die Durchführung des
Medizinprodukterechts zuständigen Behörden und Benannten
Stellen arbeiten mit den zuständigen
Behörden und Benannten Stellen der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen und erteilen
einander die notwendigen Auskünfte,
um eine einheitliche Anwendung der zur Umsetzung der
Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG
und 98/79/EG erlassenen Vorschriften zu erreichen.
§ 37 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften
durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung
der Konformitätsbescheinigungen, die
Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren und
ihre Zuordnung zu Klassen von
Medizinprodukten sowie Sonderverfahren für Systeme und
Behandlungseinheiten zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
Medizinprodukte, die
1. die Gesundheit des Menschen auch
bei bestimmungsgemäßer Anwendung unmittelbar oder
mittelbar gefährden können, wenn sie
ohne ärztliche oder zahnärztliche
Überwachung angewendet werden, oder
2. häufig in erheblichem Umfang
nicht bestimmungsgemäß angewendet werden, wenn dadurch
die Gesundheit von Menschen
unmittelbar oder mittelbar gefährdet wird,
die Verschreibungspflicht
vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können weiterhin
Abgabebeschränkungen geregelt
werden.
(3) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vertriebswege für Medizinprodukte
vorzuschreiben, soweit es geboten ist, die erforderliche
Qualität des Medizinproduktes zu
erhalten oder die bei der Abgabe oder Anwendung von
Medizinprodukten notwendigen
Erfordernisse für die Sicherheit des Patienten, Anwenders oder
Dritten zu erfüllen.
(4) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Regelungen für Betriebe oder
Einrichtungen zu erlassen (Betriebsverordnungen), die
Medizinprodukte in Deutschland in
den Verkehr bringen oder lagern, soweit es geboten
ist, um einen ordnungsgemäßen
Betrieb und die erforderliche Qualität, Sicherheit und
Leistung der Medizinprodukte
sicherzustellen sowie die Sicherheit und Gesundheit der
Patienten, der Anwender und Dritter
nicht zu gefährden. In der Rechtsverordnung können
insbesondere Regelungen getroffen
werden über die Lagerung, den Erwerb, den
Vertrieb, die Information und
Beratung sowie die Einweisung in den Betrieb einschließlich
Funktionsprüfung nach Installation
und die Anwendung der Medizinprodukte. Die
Regelungen können auch für Personen
getroffen werden, die die genannten Tätigkeiten
berufsmäßig ausüben.
(5) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Anforderungen an das Errichten,
Betreiben, Anwenden und Instandhalten von
Medizinprodukten festzulegen,
Regelungen zu treffen über die Einweisung der Betreiber
und Anwender, die
sicherheitstechnischen Kontrollen, Funktionsprüfungen, Meldepflichten
und Einzelheiten der Meldepflichten
von Vorkommnissen und Risiken, das
Bestandsverzeichnis und das
Medizinproduktebuch sowie weitere Anforderungen
festzulegen, soweit dies für das
sichere Betreiben und die sichere Anwendung oder die
ordnungsgemäße Instandhaltung
einschließlich der sicheren Aufbereitung von
Medizinprodukten notwendig ist,
2. a) Anforderungen an das
Qualitätssicherungssystem beim Betreiben und Anwenden
von In-vitro-Diagnostika
festzulegen, soweit es zur Aufrechterhaltung der
erforderlichen Qualität, Sicherheit
und Leistung der In-vitro-Diagnostika sowie zur
Sicherstellung der Zuverlässigkeit
der damit erzielten Messergebnisse geboten ist,
b) Regelungen zu treffen über
aa) die Feststellung und die
Anwendung von Normen zur Qualitätssicherung, die
Verfahren zur Erstellung von
Richtlinien und Empfehlungen, die
Anwendungsbereiche, Inhalte und
Zuständigkeiten, die Beteiligung der
betroffenen Kreise sowie
bb) die Kontrollen und
c) festzulegen, dass die Normen,
Richtlinien und Empfehlungen oder deren Fundstellen
vom Bundesministerium für Gesundheit
im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden,
3. zur Gewährleistung der
Messsicherheit von Medizinprodukten mit Messfunktion diejenigen
Medizinprodukte mit Messfunktion zu
bestimmen, die messtechnischen Kontrollen
unterliegen, und zu bestimmen, dass
der Betreiber, eine geeignete Stelle oder die
zuständige Behörde messtechnische
Kontrollen durchzuführen hat sowie Vorschriften zu
erlassen über den Umfang, die
Häufigkeit und das Verfahren von messtechnischen
Kontrollen, die Voraussetzungen, den
Umfang und das Verfahren der Anerkennung und
Überwachung mit der Durchführung
messtechnischer Kontrollen betrauter Stellen sowie die
Mitwirkungspflichten des Betreibers
eines Medizinproduktes mit Messfunktion bei
messtechnischen Kontrollen.
(6) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein
bestimmtes Medizinprodukt oder eine
Gruppe von Medizinprodukten aus Gründen des
Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit gemäß
Artikel 30 des EG-Vertrages zu
verbieten oder deren Bereitstellung zu beschränken oder
besonderen Bedingungen zu
unterwerfen.
(7) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur
Durchführung der Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und -
Meldesystem nach § 29 einen Sicherheitsplan
für Medizinprodukte zu erstellen. In diesem werden
insbesondere die Aufgaben und die
Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen sowie
die Einschaltung der Hersteller und
Bevollmächtigten, Einführer, Inverkehrbringer und sonstiger
Händler, der Anwender und Betreiber,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie
der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum näher
geregelt und die jeweils zu
ergreifenden Maßnahmen bestimmt. In dem Sicherheitsplan können
ferner Einzelheiten zur
Risikobewertung und deren Durchführung, Mitwirkungspflichten der
Verantwortlichen nach § 5 Satz 1 und
2, sonstiger Händler, der Anwender, Betreiber und
Instandhalter, Einzelheiten des
Meldeverfahrens und deren Bekanntmachung, Melde-, Berichts-,
Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten, Prüfungen und Produktionsüberwachungen,
Einzelheiten der Durchführung von
Maßnahmen zur Risikoabwehr und deren Überwachung sowie
Informationspflichten, -mittel und
-wege geregelt werden. Ferner können in dem Sicherheitsplan
Regelungen zu personenbezogenen
Daten getroffen werden, soweit diese im Rahmen der
Risikoabwehr erfasst, verarbeitet
und genutzt werden.
(8) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten nach § 33 Abs. 1 und 2 durch
Rechtsverordnung Näheres zu regeln,
auch hinsichtlich der Art, des Umfangs und der
Anforderungen an Daten. In dieser
Rechtsverordnung können auch die Gebühren für Handlungen
dieses Institutes festgelegt werden.
(9) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
gebührenpflichtigen Tatbestände nach
§ 35 zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen; dabei
ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige
Nutzen für die Gebührenschuldner
angemessen zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung
kann bestimmt werden, dass eine
Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden kann, die
nicht zu Ende geführt worden ist, wenn
die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der
die Amtshandlung veranlasst hat.
(10) Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Regelungen zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur
Durchführung von Rechtsakten des
Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche
dieses Gesetzes betreffen, insbesondere
sicherheitstechnische und
medizinische Anforderungen, die Herstellung und sonstige
Voraussetzungen des
Inverkehrbringens, des Betreibens, des Anwendens, des Ausstellens,
insbesondere Prüfungen,
Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung,
Aufbewahrungs- und
Mitteilungspflichten sowie behördliche Maßnahmen, zu treffen.
(11) Die Rechtsverordnungen nach den
Absätzen 1 bis 10 ergehen mit Zustimmung des
Bundesrates und im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Sie ergehen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit der
Strahlenschutz betroffen ist oder es sich um Medizinprodukte
handelt, bei deren Herstellung
radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen verwendet werden,
und im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit der
Arbeitsschutz betroffen ist und im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, soweit
der Datenschutz betroffen ist.
(12) Die Rechtsverordnungen nach den
Absätzen 6 und 10 bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates bei Gefahr in Verzug
oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
von Rechtsakten der Organe der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Die
Rechtsverordnungen nach den Absätzen
1 bis 3 können ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden, wenn
unvorhergesehene gesundheitliche Gefährdungen dies erfordern. Soweit
die Rechtsverordnung nach Absatz 9
Kosten von Bundesbehörden betrifft, bedarf sie nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die
Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht
des Einvernehmens mit den jeweils
beteiligten Bundesministerien. Sie treten spätestens sechs
Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
Soweit der Strahlenschutz betroffen ist, bleibt Absatz 11
unberührt.
33. Nach § 37 wird folgende
Überschrift eingefügt:
Siebter Abschnitt
Sondervorschriften für den Bereich
der Bundeswehr.
34. Der bisherige § 40 wird
aufgehoben und der bisherige § 41 wird § 38.
35. Der bisherige § 42 wird § 39 und
in ihm werden die Wörter nach § 5 Abs. 1 durch die Wörter
nach § 7 ersetzt.
36. Nach § 39 wird folgende
Überschrift eingefügt:
Achter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften.
37. Der bisherige § 43 wird § 40 und
in ihm wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe § 8
Abs. 1 Satz 1 durch die Angabe § 6 Abs. 1
Satz 1 ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Angabe § 8
Abs. 2 durch die Angabe § 6 Abs. 2 Satz 1
und die Angabe § 5 Abs. 1 oder § 14
Abs. 3 durch die Angabe § 37 Abs. 1 ersetzt.
34
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. entgegen § 14 Satz 2 ein
Medizinprodukt betreibt oder anwendet.
38. Der bisherige § 44 wird § 41 und
wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe § 8
Abs. 1 Satz 1 durch die Angabe § 6 Abs. 1
Satz 1 ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Angabe § 8
Abs. 2 durch die Angabe § 6 Abs. 2 Satz 1
und die Angabe § 5 Abs. 1 oder § 14
Abs. 3 durch die Angabe § 37 Abs. 1 ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 4 wird durch
folgende neue Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
oder 9, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4
oder 5 oder § 21 Nr. 1, oder
entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 eine klinische Prüfung
durchführt,
5. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9,
Abs. 4 oder 5 eine
Leistungsbewertungsprüfung durchführt oder.
d) Die bisherige Nummer 5 wird
Nummer 6 und in ihr wird die Angabe § 11 Abs. 3
Satz 2 durch die Angabe § 37 Abs. 2
Satz 2 ersetzt.
39. Der bisherige § 45 wird § 42 und
die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 ein
Medizinprodukt in den Verkehr bringt, errichtet, in
Betrieb nimmt, betreibt oder
anwendet,
2. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine
CE-Kennzeichnung nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise anbringt,
3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
jeweils in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1, eine Erklärung
nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 einem
Medizinprodukt eine Information nicht beifügt,
5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 ein
Medizinprodukt abgibt,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37
Abs. 1 eine Sonderanfertigung in den
Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
35
7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt,
8. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 ein
Medizinprodukt ausstellt,
9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 ein
In-vitro-Diagnostikum anwendet,
10. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder
8, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 1, eine
klinische Prüfung durchführt,
11. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12. entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 eine
Maßnahme nicht duldet oder eine Person nicht
unterstützt,
13. entgegen § 30 Abs. 1 einen
Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig
bestimmt,
14. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, eine Tätigkeit ausübt,
15. entgegen § 31 Abs. 4 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise
aufzeichnet oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt
oder
16. einer Rechtsverordnung nach § 37
Abs. 1, 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs. 5 Nr. 1, 2
Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe
bb oder Nr. 3, Abs. 7 oder 8 Satz 1 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
40. Der bisherige § 46 wird § 43 und
in ihm werden die Wörter nach § 43 oder § 44 oder
eine Ordnungswidrigkeit nach § 45
durch die Wörter nach § 40 oder § 41 oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 42
ersetzt.
41. Nach § 43 wird folgende
Überschrift eingefügt:
Neunter Abschnitt
Übergangsbestimmungen.
42. § 44 wird wie folgt gefasst:
§ 44 Übergangsbestimmungen
(1) Medizinprodukte nach § 3 Nr. 4
sowie deren Zubehör dürfen noch bis zum
7. Dezember 2003 nach den am 7.
Dezember 1998 in Deutschland geltenden Vorschriften in
Deutschland erstmalig in Verkehr
gebracht werden, wobei Änderungen dieser Vorschriften zum
Zwecke des Schutzes des Menschen vor
einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
Gesundheit anzuwenden sind. Das
weitere Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der danach
erstmalig in Verkehr gebrachten
Medizinprodukte ist bis zum 7. Dezember 2005 zulässig.
(2) Auf Medizinprodukte im Sinne des
§ 3 Nr. 3 sind die Vorschriften dieses Gesetzes ab dem
13. Juni 2002 anzuwenden.
Medizinprodukte nach § 3 Nr. 3 dürfen noch bis zum 13. Dezember
2005 nach den am 13. Dezember 2000
in Deutschland geltenden Vorschriften in Deutschland
erstmalig in Verkehr gebracht
werden. Das weitere Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der
danach erstmalig in Verkehr
gebrachten Medizinprodukte ist bis zum 13. Dezember 2007 zulässig.
(3) Die Vorschriften des § 14 sowie
der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 5 gelten unabhängig
davon, nach welchen Vorschriften die
Medizinprodukte erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.
(4) Quecksilberglasthermometer mit
Maximumvorrichtung, für die eine EWG-Bauartzulassung
gemäß der Richtlinie 76/764/EWG des
Rates vom 27. Juli 1976 über die Angleichung der
Rechtsvorschriften über medizinische
Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung (ABl.
EG Nr. L 262 S. 139), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18.
Juli 1984 (ABl. EG Nr. L 228 S. 25),
erteilt wurde, dürfen bis zum 30. Juni 2004 nach den am 31.
Dezember 1994 geltenden Vorschriften
erstmalig in den Verkehr gebracht und in Betrieb
genommen werden.
43. Die bisherigen §§ 47 bis 60
werden aufgehoben.
Artikel
2
Änderung
des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete
des Heilwesens
Das Gesetz über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3068), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober
2001 (BGBl. I S.2702), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach der
Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3
des Medizinproduktegesetzes,
2. In § 2 wird nach dem Wort
Arzneimitteln, das Wort Medizinprodukten, eingefügt.
3. In § 3 Nr. 1 und 3 Buchstabe a
wird nach dem Wort Arzneimitteln, das Wort Medizinprodukten,
eingefügt.
3a. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird
das Wort Arzneimittels durch die Wörter beworbenen Produktes
ersetzt.
4. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr.
6 bis 9, 11 und 12 entsprechend.
5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) Nach dem Wort Arzneimittel werden
die Wörter oder Medizinprodukte eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
Abschnitt A Nr. 2 bis 7 der Anlage
findet keine Anwendung auf die Werbung für
Medizinprodukte.
Artikel
3
Änderung
des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt
geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. Verbandstoffe und chirurgische
Nahtmaterialien, soweit sie zur Anwendung am oder im
tierischen Körper bestimmt und nicht
Gegenstände der Nummer 1, 1a oder 2 sind,.
b) In Nummer 4 Buchstabe a werden
nach dem Wort des das Wort tierischen und nach dem
Wort Krankheitserregern die Wörter
bei Tieren eingefügt.
38
c) In Nummer 4 Buchstabe b wird die
Angabe Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 1, 2, 6, 7
und 8 des Medizinproduktegesetzes
durch die Angabe Medizinprodukten im Sinne des § 3
des Medizinproduktegesetzes und
ihrem Zubehör ersetzt.
2. § 44 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt
gefasst:
4. Pflaster,.
Artikel
4
Änderung
des Chemikaliengesetzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 2a des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S. 1703), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3
des Medizinproduktegesetzes und ihr Zubehör. Soweit es sich
um Medizinprodukte handelt, die
Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG
Nr. L 200 S. 1) sind oder enthalten, gelten die Vorschriften
des Dritten Abschnitts, es sei denn,
es handelt sich um Medizinprodukte, die invasiv oder unter
Körperberührung angewendet werden.
Artikel
7
Änderung
des Eichgesetzes
Das Eichgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10.
November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) Die Wörter im Gesundheitsschutz
und das Komma werden gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
Das Gleiche gilt für Messgeräte im
Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen
Rechtsvorschriften geregelt sind.
2. § 26 wird aufgehoben.
Artikel
8
Änderung
der Eichordnung
Die Eichordnung vom 12. August 1988
(BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 339 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1
Medizinische Messgeräte
(1) Messkolben, Büretten, Pipetten,
Kolbenbüretten, Kolbenhubpipetten, Dispenser und
Dilutoren dürfen in medizinischen
Laboratorien nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
sie zugelassen sind und die
Übereinstimmung der Messgeräte mit der Zulassung bescheinigt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Messgeräte, die auf Grund ihrer Merkmale nach der vom Hersteller
festgelegten Zweckbestimmung
speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwenden und nach § 9
des Medizinproduktegesetzes mit der
CE-Kennzeichnung zu versehen sind.
(3) Bereitgehalten im Sinne dieser
Rechtsverordnung wird ein Messgerät, wenn es
ohne besondere Vorbereitung in
Gebrauch genommen werden kann.
2. § 4 wird aufgehoben.
3. § 29 Abs. 3 Nr. 4 wird
gestrichen.
4. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte
verwendet oder bereithält,.
b) Die Nummern 6 und 7 werden
gestrichen.
5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2, 3 und 8 werden
aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter § 1
Abs. 3 durch die Wörter § 1 Abs. 1 ersetzt.
6. In Anhang B werden die
Ordnungsnummern 15.5 und 15.6 gestrichen.
7. Anlage 15 wird aufgehoben.
Artikel
9
Änderung
der Verordnung über die Verschreibungspflicht
von
Medizinprodukten
Die Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Medizinprodukten vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3146) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 6 werden die
Wörter einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 durch die Angabe § 7
ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe § 44
Nr. 5 durch die Angabe § 41 Nr. 6 ersetzt.
42
b) In Absatz 2 wird die Angabe § 45
Abs. 1 durch die Angabe § 42 Abs. 1 ersetzt.
Artikel
10
Änderung
der Verordnung über Vertriebswege
für
Medizinprodukte
In § 3 der Verordnung über
Vertriebswege für Medizinprodukte vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S.
3148) wird die Angabe § 45 Abs. 2
Nr. 18 durch die Angabe § 42 Abs. 2 Nr. 16 ersetzt.
Artikel
11
Änderung
der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die
Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das
Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von
Medizinprodukten nach § 3 des
Medizinproduktegesetzes mit Ausnahme der Medizinprodukte zur
klinischen Prüfung oder zur
Leistungsbewertungsprüfung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch
wirtschaftlichen Zwecken dienen und
in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt
sind.
2. § 2 Abs. 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer
Zweckbestimmung entsprechend und nach den
Vorschriften dieser Verordnung, den
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den
Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet und in Stand
gehalten werden.
(2) Medizinprodukte dürfen nur von
Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand
gehalten werden, die dafür die
erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
43
3. § 4 Abs. 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
(1) Der Betreiber darf nur Personen,
Betriebe oder Einrichtungen mit der Instandhaltung
(Wartung, Inspektion, Instandsetzung
und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragen, die
die Sachkenntnis, Voraussetzungen
und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen
Ausführung dieser Aufgabe besitzen.
(2) Die Aufbereitung von
bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden
Medizinprodukten ist unter
Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten
validierten Verfahren so
durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar
gewährleistet ist und die Sicherheit
und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht
gefährdet wird. Dies gilt auch für
Medizinprodukte, die vor der erstmaligen Anwendung desinfiziert
oder sterilisiert werden. Eine
ordnungsgemäße Aufbereitung nach Satz 1 wird vermutet, wenn die
gemeinsame Empfehlung der Kommission
für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am
Robert Koch-Institut und des
Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den
Anforderungen an die
Hygiene bei der Aufbereitung von
Medizinprodukten beachtet wird. Die Fundstelle wird vom
Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.
3a. In § 4 Abs. 4 wird das Wort
Instandhaltungsmaßnahmen durch die Wörter Wartung
oder Instandsetzung ersetzt.
4. Nach § 4 wird folgender § 4 a
eingefügt:
§ 4 a Kontrolluntersuchungen und
Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien
(1) Wer quantitative
labormedizinische Untersuchungen durchführt, hat die Messergebnisse
durch Kontrolluntersuchungen
(interne Qualitätssicherung) und durch Teilnahme an einer
Vergleichsuntersuchung (Ringversuch
- externe Qualitätssicherung) pro Quartal gemäß Abschnitt
3 Nr. 3.2.1 Abs. 1 der Richtlinien
der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen
Laboratorien vom 24. August 2001
(Deutsches Ärzteblatt 98 S. A 2747) zu überwachen. Er hat die
Unterlagen über die durchgeführten
Kontrolluntersuchungen und die Bescheinigungen über die
Teilnahme an den Ringversuchen sowie
die erteilten Ringversuchszertifikate für die Dauer von
fünf Jahren aufzubewahren, sofern
auf Grund anderer Vorschriften keine davon abweichenden
längeren Aufbewahrungsfristen
vorgeschrieben sind. Die Unterlagen sind der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Untersuchungen im Bereich der Zahnheilkunde.
44
5. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter
nach § 7 des Medizinproduktegesetzes für das jeweilige
Medizinprodukt Verantwortlichen
durch die Wörter für das jeweilige Medizinprodukt
Verantwortlichen nach § 5 des
Medizinproduktegesetzes ersetzt.
6. § 11 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
Derjenige, der messtechnische
Kontrollen durchführt, hat das Medizinprodukt nach erfolgreicher
messtechnischer Kontrolle mit einem
Zeichen zu kennzeichnen.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe § 45 Abs. 2 Nr. 18
wird durch die Angabe § 42 Abs. 2 Nr. 16 ersetzt.
b) Nach der Nummer 3 werden folgende
Nummern 3a und 3b eingefügt:
3a. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1
Messergebnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise überwacht,
3b. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 2 eine
Unterlage oder eine Bescheinigung nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,.
Artikel
12
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 31 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt geändert durch Artikel
216 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz
angefügt:
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen,
die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2
des Medizinproduktegesetzes zur
Anwendung am oder im menschlichen Körper
bestimmt und apothekenpflichtig sind
und die bei Anwendung der am 31. Dezember 1994
geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes Arzneimittel gewesen wären,
sind in die Versorgung mit
Arzneimitteln einbezogen; die §§ 33a und 35 finden insoweit
keine Anwendung.
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz
angefügt:
45
Für Medizinprodukte, die nach Absatz
1 Satz 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln
einbezogen worden sind, leisten
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als
Zuzahlung 4,50 Euro je Packung an
die abgebende Stelle, jedoch nicht mehr als die
Kosten des Produktes.
Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 8, 9, 10 und 11
beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnungen geändert werden.
Artikel 14
Neufassung
des Gesetzes über Medizinprodukte
Das Bundesministerium für Gesundheit
kann den Wortlaut des Gesetzes über Medizinprodukte, des
Gesetzes über den Verkehr mit
Arzneimitteln und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel
15
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 32 tritt hinsichtlich
des § 37 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit
ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
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